Sicherheitstechnische Betreuung zum Arbeitsschutz auf Baustellen gemäß RAB 30
Nach §3 Baustellenverordnung ist jeder Bauherr dazu verpflichtet einen Sicherheits-und Gesundheitsschutzkoordinator einzusetzen wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen, zur gleichen Zeit tätig sind.
Die Aufgaben des Koordinators umfassen unterschiedliche Bereiche im Bauablauf. Er ist in den Phasen der Bauplanung sowie Bauausführung für die Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig.
In der Planungsphase :
- Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen § 4 Arbeitsschutzgesetz
- Sicherheits- und Gesundheitsrisiken identifizieren und Schutzmaßnahmen entwickeln
- Wechselwirkung zwischen Baustelle und Bauumfeld ermitteln
- Mitplanen der notwendigen Baustelleneinrichtung
- Erstellen einer Baustellenordnung nach Baustellenverordnung
- Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Mitwirken beim Erstellen der Bauvorankündigung sowie Übermittlung an die zuständige Behörde
In der Ausführungsphase :
- Weiterführung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Aushängen und ggf. Anpassen der Bauvorankündigung
- Koordination des Zusammenwirkens bauausführender Unternehmen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz
- Hinwirken auf die Einhaltung der Baustellenordnung „Sicherheitsbegehungen“
- Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz
Für weiteren Fragen oder Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung